Steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten

Immobilieneibentümerinnen und -eigentümer in Süchteln haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, für geplante Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten an ihrer Immobilie in den Genuss steuerlicherlicher Abschreibungsmöglichkeiten zu gelangen.

Voraussetzungen

Ihr Gebäude befindet sich in dem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet „Viersen Süchteln“ der Stadt Viersen.

Sie als Eigentümer wollen Ihr Gebäude im Sinne der Sanierungsziele und der gesetzlichen Bestimmungen des Baugesetzbuches und des Einkommensteuergesetzes modernisieren und/oder instandsetzen.

Sie schließen vor Beginn der Maßnahmen eine vertragliche Vereinbarung (Modernisierungs- und Instandsetzungsvereinbarung) mit der Stadt Viersen ab.

Bescheinigungsfähige Aufwendungen

Für die steuerliche Abschreibung kommen Modernisierungsmaßnahmen in Frage, die z.B. das Ziel verfolgen das Gebäude den heutigen Anforderungen an gesunde Wohn-und Arbeitsverhältnisse anzupassen. Dies sind beispielsweise die Verbesserung des Wohnungszuschnitts, der Einbau eines Bades oder einer Heizungsanlage, die Erneuerung der Fenster oder der Elektroinstallationen sowie Maßnahmen zur energetischen Sanierung.

Des Weiteren können Instandsetzungsmaßnahmen in Frage kommen, die der Behebung von baulichen Mängeln dienen. Darunter fallen etwa die Erneuerung des Außenputzes, der Ersatz schadhafter Bauteile sowie der Ersatz schadhafter Dacheindeckungen.

Die Ziele und Zwecke der Sanierung bilden den Maßstab für den Umfang der bescheinigungsfähigen Maßnahmen (siehe Sanierungssatzung).

NICHT bescheinigungsfähige Aufwendungen

Reine Instandhaltungsmaßnahmen im Sinne einer laufenden Wertsicherung eines Gebäudes sind nicht bescheinigungsfähig. Auch sind An-, Aus- und Umbauten sowie die Umgestaltung von Außenanlagen nur sehr eingeschränkt bescheinigungsfähig.

Ebenso sind Maßnahmen, die über das übliche und zeitgemäße Ausstattungsniveau hinausgehen (Luxusmodernisierung), nicht bescheinigungsfähig.

Bescheinigung

Die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen für die Herstellungskosten bei der Sanierung und Instandsetzung eines Gebäudes (§7 EStG) bzw. von Herstellungs- oder anteiligen Anschaffungskosten (ohne Erwerbskosten) bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnungen (§10eEStG) setzt eine Bescheinigung der Stadt Viersen  voraus.

Die Bescheinigung ist gebührenpflichtig. Es wird eine Gebühr in Höhe von 15,00 € erhoben.

Die Prüfung sowie eine verbindliche Auskunft über die steuerrechtlichen Voraussetzungen und die voraussichtliche Höhe der Steuervergünstigung obliegen Ihrem zuständigen Finanzamt. Bei steuerlichen Fragestellungen im Vorfeld ist darüber hinaus die Beratung durch Ihren Steuerberater zu empfehlen.

Gesetzliche Grundlagen

Maßgebend sind die §§7 h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz (EStG) sowie die Bescheinigungsrichtlinien in städtebaulichen Sanierungs-und Entwicklungsgebieten des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes NRW vom 06. September 2019.

So lautet beispielsweise der §7 h EStG, auszugsweise: „Bei einem Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet kann der Steuerpflichtige im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils bis zu 9% und in den folgenden 4 Jahren jeweils bis zu 7% der Herstellungskosten für Modernisierungs-und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des §177 Baugesetzbuch (BauGB) absetzen.“

Antragsverfahren

VOR Beginn der Baumaßname

  • Lassen Sie sich bei Architekten, Ingenieuren oder Fachunternehmen baufachlich beraten. Nutzen Sie das Innenstadtmanagement im SüchtelnBüro zur Abstimmung der bescheinigungsfähigen Maßnahmen.
  • Stellen Sie mit Unterstützung des Innenstadtmanagements die geplanten Maßnahmen, die Kosten und sonstiger Unterlagen strukturiert zusammen.
  • Schließen Sie eine Modernisierungs- und Instandsetzungsvereinbarung vor Beginn der Baumaßnahme ab. In dieser werden die Maßnahmen samt Kostenschätzung aufgelistet. Sie verpflichten sich zur vertragsgemäßen Durchführung der Maßnahmen.
  • Danach können Sie mit den Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen beginnen. Änderungen teilen Sie vorab bitte schriftlich dem Innenstadtmanagement mit. Nicht vereinbarte Änderungen oder Maßnahmen können rückwirkend nicht bescheinigt werden.

NACH Beendigung der Baumaßnahme 

  • Sie beantragen schriftlich die notwendige Steuerbescheinigung bei der Stadt. Dafür legen Sie dem Innenstadtmanagement die Originalrechnungen und Zahlungsbelege vor. Das Innenstadtmanagement prüft und führt eine Leistungsfeststellung ggf. in einem Ortstermin durch.
  • Auf dieser Basis bescheinigt die Stadt, dass die Maßnahme der Modernisierungs- und Instandsetzungsvereinbarung entspricht.
  • Diese Bescheinigung legen Sie (mitsamt der Vereinbarung) dem Finanzamt vor. Die Finanzbehörde hat ein eigenständiges Prüfungsrecht.

Downloads (PDF-Dateien)

Antrag Steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten

Flyer Steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten